Einleitung

Wer ein eigenes Unternehmen gründen will, steht vor der Frage der Rechtsform. Das Obligationenrecht bietet zwar eine breite Palette von Rechtsformen, aber jede von ihnen hat gewisse Vor- und Nachteile, die man vor der eigentlichen Gründung analysieren sollte.

Das Obligationenrecht kennt drei massgebliche Unternehmenskategorien:

  • Einzelfirma
  • Personengesellschaft (z. B. Kollektivgesellschaft)
  • Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH oder AG)

Folgende Faktoren sollten vor der Wahl der Rechtsform insbesondere in Erwägung gezogen werden:

  • Anzahl Gesellschafter
  • Unternehmerisches Risiko (Art der geplanten Geschäftstätigkeit, Grösse des Unternehmens, weitere Risikofaktoren)
  • Verfügbare Eigenmittel
  • Steuerfragen

Im Folgenden analysieren wir diese Punkte. Dabei beschränken wir uns auf die Einzelfirmen und Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), da es sich bei ihnen um die häufigsten Rechtsformen handelt.

Einzelfirma

Eine Einzelfirmen ist ein Unternehmen, das durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin im eigenen Namen geführt wird. Auch wenn ein Handelsregistereintrag obligatorisch ist, sofern der Jahresumsatz bei über CHF 100 000 liegt, verfügt die Einzelfirma nicht über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Daher haftet der Unternehmer bzw. die Unternehmerin persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Vorzüge einer Einzelfirma

  • Einfache Umsetzung: kein Mindesteigenkapital erforderlich, Eintrag im Handelsregister auf einfachen Antrag.
  • Geringe Kosten: Es ist nicht erforderlich, einen Notar beizuziehen.

Nachteile einer Einzelfirma

  • Personengebunden: keine Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaftern unter derselben Firmenbezeichnung. Mit der Aufnahme des ersten Gesellschafters oder der ersten Gesellschafterin ist eine Umwandlung in eine Personen- oder eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) erforderlich.
  • Unternehmerisches Risiko: Da Einzelfirmen weder über ein Gesellschaftskapital noch über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, schliesst der Unternehmer bzw. die Unternehmerin im eigenen Namen Verträge mit Kunden, Zulieferern, Mitarbeitenden und Partnern ab. Er oder sie haftet somit mit dem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Unternehmen, was bei einem unter den Erwartungen liegenden Geschäftsgang ein beträchtliches Risiko mit sich bringt.

Falls die Geschäftstätigkeit Folgeinvestitionen nach sich zieht, Mitarbeitende eingestellt werden sollen oder ein erhöhtes unternehmerisches Risiko vorliegt, ist es allenfalls zweckdienlicher, eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) zu gründen.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften werden durch mindestens eine natürliche oder juristische Person gegründet. Sie verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit, die sich nicht mit denjenigen ihrer Gründerinnen und Gründer bzw. Gesellschafterinnen und Gesellschafter deckt. Auch wenn zwischen einer GmbH und einer AG diverse rechtliche Unterschiede bestehen, sind sie sich bezüglich ihrer Funktionsweise durchaus ähnlich. Daher befassen wir uns im Folgenden vor allem mit der GmbH als geläufigster Rechtsform.

Vorzüge einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Beschränkung des unternehmerischen Risikos: Da es sich bei einer GmbH um eine eigenständige und von ihrem Eigentümer getrennte Einheit handelt, haftet die Gesellschaft selbst für ihre Verbindlichkeiten. Das Risiko der Unternehmerinnen und Unternehmer beschränkt sich auf ihre Einlage (Untergrenze von CHF 20 000). Sie sind somit nicht gezwungen, für die über diesen Betrag hinausgehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens zu haften.
  • Anders als bei Einzelfirmen können die Unternehmerinnen und Unternehmer nicht mit ihrem Privatvermögen belangt werden.
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter: In einer GmbH ist die Aufnahme neuer Gesellschafterinnen und Gesellschafter zulässig; die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft wirft kaum Schwierigkeiten auf.

Nachteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

  • Gesellschaftskapital: Zur Gründung einer GmbH müssen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ein Kapital von mindestens CHF 20 000 beibringen. Die Kapitaleinlage kann allerdings sowohl in Form von Geldmitteln als auch in Form von Sacheinlagen (qualifizierte Gründung) erfolgen.
  • Errichtung durch öffentliche Urkunde: Bei der Errichtung einer GmbH ist der Beizug eines Notars erforderlich, zudem ist sie kostenintensiver als diejenige einer Einzelfirma (Kosten der Beurkundung und des Eintrags im Handelsregister in Höhe von rund CHF 2500).

Steuerliche Aspekte

In steuerlicher Hinsicht liegt der Hauptunterschied zwischen einer Einzelfirma und einer GmbH darin, dass letztere ein eigenes Steuersubjekt darstellt.

Bei einer Einzelfirma bezieht der Unternehmer bzw. die Unternehmerin keinen Lohn, sondern profitiert vom Ergebnis des Unternehmens. Auf diesen Betrag werden Sozialabgaben (AHV/IV/EO) erhoben; er fliesst direkt als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit in die Steuererklärung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin ein.

Für die GmbH gilt im Gegenzug, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin als Angestellte/-r seines bzw. ihres Unternehmens betrachtet wird und das Unternehmen ihm bzw. ihr ein Gehalt auszahlt. Dieses Gehalt wird als persönliches Einkommen besteuert, wie dies auch bei einer Anstellung durch ein beliebiges Unternehmen der Fall wäre. Das Nettoergebnis des Unternehmens ist ebenfalls zu versteuern, anschliessend kann es in Form einer Dividende ausgeschüttet werden.

Führte dies in der Vergangenheit häufig zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung (auf der Ebene des Unternehmens sowie anschliessend auf der Ebene der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bzw. der Aktionärinnen und Aktionäre aufgrund der Einkommensbesteuerung), so hat sich diese Auswirkung mit der zweiten Unternehmenssteuerreform stark abgeschwächt. In bestimmten Fällen wurde sie sogar neutralisiert.

Fazit

Die Errichtung einer GmbH ist mit Sicherheit langwieriger und kostenintensiver als ein einfacher Eintrag einer Einzelfirma im Handelsregister. Allerdings lässt sich nicht leugnen, dass die finanzielle Sicherheit, wie sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern bietet, sowie die bei einer GmbH bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten (Übertragung von Anteilen, Aufnahme neuer Gesellschafterinnen und Gesellschafter usw.) schon sehr rasch dazu führen, dass sich die Aufwendungen lohnen.

Zudem sollte man nicht vergessen, dass eine spätere Errichtung ebenfalls Kosten generiert, insbesondere, wenn eine Einzelfirma samt ihren Aktiven und Passiven in eine AG oder eine GmbH überführt werden soll. In diesem Fall ist eine qualifizierte Gründung mit (kostenpflichtigem) Beizug eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin sowie (kostenpflichtiger) notarieller Unterstützung erforderlich.

Aus den genannten Gründen ist die Errichtung einer GmbH in vielen Fällen wesentlich günstiger und risikoärmer als eine Geschäftstätigkeit in Form einer Einzelfirma.