Revision und Audit

Gaapex ist bei der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertin zugelassen. Wir können eingeschränkte Revisionen sowie weitere gesetzlich vorgesehene Prüfungen durchführen.

Eingeschränkte Revision

Bedingungen

  • Unternehmen, die höchstens eines der nachstehenden Kriterien überschreiten, unterliegen der eingeschränkten Revision: Jahresumsatz von CHF 40 Millionen, Bilanzsumme von CHF 20 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
  • Unternehmen mit höchstens 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können bei Zustimmung aller Aktionärinnen und Aktionäre auch auf die eingeschränkte Revision verzichten.

Massgebliche rechtliche Aspekte

  • Die Revisionsstelle hat unabhängig zu sein. Sie kann somit keine buchhalterischen Aufgaben übernehmen (sofern im Rahmen des Doppelmandats keine spezifischen Massnahmen zur Gewährleistung einer unabhängigen Prüfung getroffen wurden).
  • Der Vorschlag zur Berufung einer Revisionsstelle geht vom Verwaltungsrat aus, die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung der Unternehmensaktionäre und -aktionärinnen.

Gegenstand des Audits

  • Zweck der eingeschränkten Revision ist es, dem Abschlussprüfer bzw. der Abschlussprüferin die Formulierung einer Aussage über die Jahresrechnung des betreffenden Unternehmens sowie den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns zu ermöglichen.
  • Die zur Prüfung vorgelegten Abschlüsse müssen somit den Anforderungen des Obligationenrechts entsprechen und eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang sowie gegebenenfalls einen Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns enthalten.
  • Eine eingeschränkte Prüfungsaussage wird negativ formuliert. Der Prüfer bzw. die Prüferin bestätigt, dass er oder sie nicht auf Sachverhalte gestossen ist, die den Schluss nahelegen, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen.

Weitere gesetzlich vorgesehene Prüfungen

Das Obligationenrecht sowie bestimmte spezifische Gesetze sehen den Beizug eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin oder eines Revisionsexperten bzw. einer Revisionsexpertin bei bestimmten Transaktionen vor.

Dies gilt insbesondere bei Gründungen mit Sacheinlage, Kapitalerhöhungen oder Kapitalschnitten sowie Vorgängen, die unter das Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) fallen.

Gründung mit Sacheinlage

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mittels Sacheinlagen müssen die eingebrachten Nettoaktiven durch einen zugelassenen Revisor oder eine zugelassene Revisorin geprüft werden.

Wir sind befugt, diese Art von Arbeiten auszuführen, und können somit die vor der Eintragung des Unternehmens im Handelsregister erforderliche Bestätigung zuhanden des zuständigen Notars ausstellen.

Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

Bei einer Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen müssen die eingebrachten Nettoaktiven durch einen zugelassenen Revisor oder eine zugelassene Revisorin geprüft werden.

Wir verfügen nicht nur über die Kompetenzen und Zulassungen für die Abgabe von Bestätigungen bei Gründungen mit Sacheinlage, sondern sind auch fähig und ermächtigt, die bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage notwendigen Prüfungen vorzunehmen.

Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

Je nach Art Ihres Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsprojekts kann der Beizug eines Revisionsexperten bzw. einer Revisionsexpertin erforderlich sein. Dies gilt beispielsweise, wenn die fusionswilligen Unternehmen bestimmte Limiten überschreiten oder wenn die Aktionärinnen und Aktionäre dies beantragen.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihrem individuellen Projekt.

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